Wann ist eine Wohnung eine Wohnung?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
In seiner Entscheidung vom 25.6.2008 (VIII ZR 307/07) hat der BGH den funktionalen Wohnungsbegriff für die Kündigung nach § 573a BGB kreiert. Damals bewohnte eine Familie zwei Wohnungen, die im Ober- und Dachgeschoss gelegen und durch das Treppenhaus verbunden waren. Der BGH sah hier – funktionelle – eine Wohnung.
Nunmehr zog ein Erwerber in eine Wohnung im Erdgeschoss und nutzte die Einliegerwohnung im Keller als Besucherzimmer/Bügelzimmer/Arbeitszimmer. Dies sieht der BGH nicht für ausreichend an, um die Voraussetzungen des § 573a BGB zur Kündigung des Mieters der Obergeschosswohnung annehmen zu können (BGH v. 17.11.2010 – VIII ZR 90/10). Insoweit verweist er insbesondere darauf, dass die Einheit im Keller separat nutzbar sei, weil ein 42 qm großer Wohn-/Schlafraum, ein Bad mit Toilette und eine Küchenzeile.
Das Landgericht hatte – wie viele andere auch – den BGH eben missverstanden. Im ersten Fall wurde die Wohnung von der Vermieterfamilie wie eine Wohnung genutzt, so dass aus objektiver Sicht der Mieter nicht annehmen konnte, dass die zweite Wohnung einmal zur Vermietung genutzt werden sollte. Im zweiten Fall sind nicht nur die Umstände nachträglich entstanden, sondern hat der Vermieter/Erwerber die zweite Wohnung in seinen Lebensablauf nicht so integriert, dass ein außerstehender von einer einheitlichen Wohnung ausgehen musste.
Meines Erachtens hätte die Kündigung schon scheitern müssen, weil bei Abschluss des Mietvertrages des Obergeschossmieters die Voraussetzungen des § 573a BGB noch nicht vorlagen. Damals wohnte kein Vermieter im Objekt.