Versorgungsausgleich und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - Die Lösung?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Seit der Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 (= NJW 2008, 1378) müssen sich Gerichte, Anwälte und Beteiligte im Versorgungsausgleich mit dem Problem quälen, dass die sog. Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unwirksam sind, eine verfassungskonforme Neuregelung jedoch noch nicht in Sicht ist.
Eine möglichen Ausweg für das neue Versorgungsausgleichsrecht aus diesem Dilemma hat nun das OLG Köln aufgezeigt.
Nach § 19 Abs. 1 VersAusglG findet nämlich ein Wertausgleich hinsichtlich eines Anrechts, das nicht ausgleichsreif ist, nicht statt. Nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist.
Das Gericht muss also feststellen, dass die Versorgung bei der ZVK nicht bei der Scheidung ausgeglichen werden kann (§ 19 I VersAusglG). Dem Berechtigten bleibt der Ausgleich nach der Scheidung (= schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
Hinsichtlich der übrigen (ausgleichsreifen) Anrechte gilt § 19 III VersAusglG.
OLG Köln v. 29.11.2010 - 27 UF 148/10