Die im Versorgungsausgleich unschädliche Geliebte
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Beteiligten waren 34 Jahre verheiratet. Er unterhielt hiervon allerdings 20 Jahre lang ein intimes Verhältnis mit einer ihrer besten Freundinnen.
Sie hatte im Versorgungsausgleich die weitaus höheren Anwartschaften erworben (3.100 € zu 850 €).
Sie vertritt die Auffassung, dadurch, dass er über einen sehr langen Zeitraum sie betrogen habe, habe er sich einen Anspruch auf Versorgungsausgleich praktisch erschlichen, so dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wie die Prämierung seines betrügerischen Verhaltens erscheinen würde.
Dem mochte das OLG Schleswig (in seiner noch zu § 1587 c BGB ergangenen Entscheidung) nicht folgen und übertrug über 1.100 € auf sein Rentenversicherungskonto.
Es sei eine Gesamtabwägung vorzunehmen (in § 27 VersAusglG jetzt ausdrücklich so geregelt). Zwar liege auf seiner Seite ein schweres Fehlverhalten vor. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er seinen familiären Verpflichtungen während der Ehezeit nachgekommen sei. Namentlich habe er sich an der Kindererziehung beteiligt und für Verbindlichkeiten der Frau eine Bürgschaft und an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt; aus beiden Sicherungen hafte er auch noch gegenwärtig und habe Leistungen erbracht.
Dass sie bei früherer Kenntnis des Liebesverhältnisses die Scheidung früher beantragt hätte und daher nicht in gleichem Umfang zum Ausgleich verpflichtet wäre, sei hypothetisch und für die Frage der Unbilligkeit unerheblich.
OLG Schleswig v. 30.08.2010 - 15 UF 84/09 = BeckRS 2010, 28253