Altersdiskriminierung durch Selbtbeschreibung des Arbeitgebers?
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Es stellt ein Indiz (§ 22 AGG) für eine Diskriminierung wegen des Alters dar, wenn der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige nach einer/einem "jungen" Mitarbeiter/in sucht (BAG, Urt. vom 19.08.2010 - 8 AZR 530/09, BeckRS 2010, 74407).
Das LAG Hamburg musste in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 23.06.2010 - 5 Sa 14/10, NZA-RR 2010, 629) über die Frage entscheiden, ob dies auch für den Fall gilt, dass der Arbeitgeber lediglich in seiner Selbstbeschreibung die Mitarbeit in einem "jungen Team" avisiert hat. Konkret lautete die Stellenausschreibung:
Ihre Aufgaben:
- Neukundenakquise und Ausbau des Potenzials bei bestehenden Kunden;
- Recruiting, Betreuung und Disposition von Mitarbeitern;
- Koordination und Betreuung der Einsätze von Mitarbeitern in Kundenbetrieben;
- Anwendung des Tarifvertrags und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Sie bringen mit:
- kaufmännische Ausbildung, gerne auch Studium;
- Berufserfahrung in einer Dienstleistungsbranche, idealerweise in der Zeitarbeit;
- Kommunikationsstärke, Spaß an der Arbeit und im Umgang mit Menschen;
- Eigeninitiative, Selbständigkeit, Sozialkompetenz und Stressresistenz.
Wir bieten Ihnen:
- eigenverantwortlich und selbständig zu bearbeitendes Aufgabengebiet;
- Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung;
- erfolgsorientierte Zusatzleistungen bei einem überdurchschnittlichen Grundgehalt;
- die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen. (Hervorhebung von mir)
Das LAG hat die Frage bejaht: Wenn einen Bewerber ein „junges Team” erwartet, werde der durchschnittliche Leser einer Anzeige auch wissen, dass er eher in dieses Team passe, wenn er selber ein entsprechendes Alter mitbringe, und das liege sicherlich nicht über 50 Jahre (dem Alter des Klägers). Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass zugleich Berufserfahrung gewünscht werde. Das bedeute zunächst nur, dass Berufsanfänger nicht gewünscht seien, aber auch jemand etwa Ende zwanzig könne schon hinreichende Erfahrung mitbringen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung bestehe damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor einer Benachteiligung.
Obwohl der erhebliche Verdacht bestand, dass der Kläger - der für die ausgeschriebene Stelle kaum qualifiziert war und bereits eine Reihe anderer AGG-Entschädigungsklagen erhoben hatte - die Klage als sog. "AGG-Hopper" rechtsmissbräuchlich erhoben hatte, hat das LAG ihm eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen.