Nachschlag bei der Prozesskostenhilfe?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass § 15 a RVG als bloße Klarstellung des Gesetzes auch auf sogenannte Altfälle sofort anzuwenden ist, scheint sich mittlerweile beim BGH durchgesetzt zu haben. Der VII. Senat hat im Beschluss vom 28.10.2010 -VII ZB 15/10 - die Problemlage noch mit der – richtigen und konsequenten – Aussage weiter angereichert, dass die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, in dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen steht. Wer also unter dem Eindruck der seinerzeit vorherrschenden BGH-Rechtsprechung lediglich eine um den anrechenbaren Anteil der Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung gegeben hat, kann nach der Entscheidung des BGH Nachfestsetzung der restlichen Verfahrengebühr beantragen, wobei eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen ist. Ganz besondere Brisanz gewinnt jedoch diese Entscheidung des BGH für den Bereich der Prozesskostenhilfe. Konsequent auf dem Boden der Entscheidung des BGH wäre es davon auszugehen, dass dann, wenn im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung lediglich eine um den anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr aus der Staatskasse erstattet worden ist, grundsätzlich einen Nachschlag aus der Staatskasse verlangen. Dies auf jeden Fall eindeutig dann, wenn die Geschäftsgebühr bislang vom Mandanten nicht bezahlt wurde. Es kommt als Besonderheit ferner hinzu, dass die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 56 RVG unbefristet möglich ist.