Fremdgegangen, ausgezogen und bereut
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er war fremdgegangen, sie hatte es herausbekommen. Er zog darufhin aus der Wohnung aus.
6 Monate später beantragte er im Wege der einstweiligen Anordnung Zuweisung der Ehewohnung an sich. Er sei aus der Wohnung herausgedrängt worden. Sie habe ihm für den Fall des Nichtauszugs mit "sorge- und umgangsrechtlichen Konsequenzen" gedroht.
AG und OLG haben den Antrag abgelehnt.
Der Anordnungsgrund sei im Hinblick auf die späte Antragsstellung zweifelhaft. Im Übrigen fehle es aber jedenfalls an der unbilligen Härte im Sinne des § 1361 b BGB.
Soweit der Antragsteller sich "hinaus gedrängt" fühlte, mag dies aus seiner Sicht sich so darstellen. Es liegen allerdings keine konkreten Tatsachen dazu vor, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber "Zwang" im Sinne von körperlicher oder psychischer Gewalt ausgeübt hätte. Dabei erscheint es durchaus verständlich, dass die Antragsgegnerin über das vom Antragsteller in der Antragsschrift selbst zugestandene "Fremdgehen" nicht erbaut war und hier auf klare Regelungen drängte. Die "angedrohten" Folgen bei Nichtauszug - so wie sie vom Antragsteller behauptet werden - sind aber nach Auffassung des Senates nicht so massiv, dass sie als "widerrechtliche Zwangslage" anzusehen wären. Vielmehr hatte und hat der Antragsteller in Beziehung auf den Umgang und das Sorgerecht bezüglich des gemeinsamen Kindes alle Möglichkeiten, die ihm das Familienrecht bietet.
OLG Köln v. 27.08.10 - 4 WF 160/10 = FamFR 2010, 524