Papa, wieviel verdient denn Deine neue Frau so?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er ist seinem Sohn verschärft zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kommt dieser Verpflichtung aber nur äußerst schleppend nach. Ein Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung läuft.
Er ist wieder verheiratet und arbeitet als selbständiger Hausmeister, wo er ein Einkommen weit unterhalb des Selbstbehalts verdient.
Der Sohn beantragt nun im Wege eines Stufenantrages, ihn zu verpflichten, Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau zu erteilen.
Geht in Ordnung, sagt der BGH.
Dem Mann könne im Rahmen des Familienunterhalts einen Taschengeldanpruch gegen seine Ehefrau in Höhe von 5 - 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens haben. Um diesen eventuellen Taschengeldanspruch berechnen zu können, müsse der Sohn erfahren, wieviel seine Stiefmutter verdient. Der Anspruch richte sich gegen den Vater, nicht gegen dessen neue Ehefrau, denn die Eheleute seien sich aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sich wechselseitig über das jeweilige Einkommen zu informieren.
Nicht geschuldet werde lediglich die Vorlage von Belegen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
BGH v. 02.06.2010 - XII ZR 124/08