Hinterlegung des Persos als Schutz vor Entführung nicht mehr möglich
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Um sicher zu stellen, dass der Umgangsberechtigte den Besuch nicht als Gelegenheit nutzt, das Kind zu entführen, ist vielfach von den Gerichten angeordnet worden, dass der Umgangsberechtigte seinen Personalausweis für die Dauer des Umgangs bei dem betreuenden Elternteil (oder einer dritten Stelle) hinterlegen muss.
Jens Ferner weist nun in anderem Zusammenhang daraufhin, dass diese Praxis zukünftig nicht mehr möglich sein wird.
§ 1 I 2 des neuen Personalausweisgesetzes (PAuswG, in Kraft getreten zum 01.11.2010) lautet:
Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.
Zwar hat der Bundestag eine ursprünglich vorgesehene Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen dies Vorschrift ersatzlos gestrichen, gleichwohl werden die Gerichte die Hinterlegung des Persos nicht mehr anordnen können.