Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (X)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Meine Ehefrau und ich sind geschieden. Damit endet automatisch ihre bisherige Bezugsberechtigung in meiner Lebensversicherung. Sie bekommt im Falle meines Todes nichts.
Mitnichten.
Der BGH hat immer wieder betont dass zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden ist. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der durch sie begründeten Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht. Erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung.
Die Bezugsberechtigung für die LV sollte also tunlichst (ggf. schon vor der Scheidung) geändert werden.
Nur wenn als Bezugsberechtigte „meine Erben“ eingesetzt sind, ist gemäß § 160 VVG im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt sein sollen. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.