Vorsicht: Druckfehler im Leitsatz des BGH?
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Um sicher zustellen, dass ein Ehegatte im Zugewinnausgleich nicht an dem Vermögen profitiert, das der andere während der Ehe geschenkt, geerbt oder als Ausstattung erworben hat, bestimmt § 1374 II BGB, dass solches durch privilegierten Erwerb erlangtes Vermögen dem Anfangsvermögen des Beschenkten zugerechnet wird.
Umstritten war und ist, ob § 1374 II BGB auch im Verhältnis der Ehegatten untereinader gilt. Die h.M. und der BGH (BGH FamRZ 1991,169) lehnen dies ab.
Diese Haltung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2010 (XII ZR 69/09) erneut bestätigt. Es heißt dort u.a.:
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt...
Soweit dem Senatsurteil BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791, 792 (sub 2b) 2. Absatz entnommen werden könnte, dass ein Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht - anders als eine Schenkung - auch dann dem § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt, wenn dieser Vermögenserwerb auf einer Zuwendung unter Ehegatten beruht, hält der Senat daran nicht fest. Das Oberlandesgericht hat daher im Grundsatz zu Recht den - um den Wert des Wohnrechts verminderten - Wert des der Beklagten vom Kläger zugewandten Hausgrundstücks nur in deren Endvermögen, nicht auch in deren Anfangsvermögen eingestellt.
Der Leitsatz auf der Seite des BGH lautet jedoch dann:
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind.
Offensichtlich ein Druckfehler, oder? Da fehlt doch ein "nicht".