Liebe in der Rechtsgeschichte
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ralf Zosel (dem einen oder anderen Leser sicher noch bekannt) berichtet hier von den Recherchebemühungen des amerikanischen Autors Eric T. Hansen zu o.g. Thema.
Wurde „Liebe“ jemals als Verteidigung benutzt? Spielt „Liebe“ in Scheidungsrecht eine Rolle? Und vor allem: Wenn das Wort in der Rechtsgeschichte überhaupt präsent war, hatte es zu verschiedenen Zeiten andere Definitionen?
Sucht man bei juris oder beck-online nach *Liebe und Zuneigung* finden sich zahlose Fälle angeblicher oder tatsächlicher Schein- und Versorgungsehen, bei den eben dies gefehlt haben soll und den betrüblichen Fall eines Amtsrichters aus Schweinfurt, der trotz Liebe und Zuneigung zu seinem Hund (sic!) jenen auf Weisung des LG-Präsidenten nicht mehr zum Dienst mitbringen durfte (VG Würzburg v. 10.09.2008 - W 1 E 08.1900).
Unerreicht scheint in mir diesem Zusammenhang jedoch noch immer BGH NJW 1967, 1078, in der der Senat die goldenen (für Hochzeitskarten durchaus empfehlenswerte) Worte spricht:
Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen.
Weiter meint der BGH:
Ob eine solche allein auf die eigene Befriedigung ausgehende Haltung überhaupt eine tragfähige Grundlage für eine dauerhafte menschliche Verbindung der Ehegatten abgeben kann, ist hier nicht zu erörtern. Denn in der normalen Ehe sucht und findet der Ehegatte die eigene Befriedigung in der Hingabe und in der Befriedigung des anderen. Wird dies nicht erreicht, so ist das eheliche Verhältnis häufig bereits dadurch schwer gefährdet. Seine Grundlage wird aber in aller Regel vollends zerstört, wenn der innerlich nicht beteiligte Ehegatte den anderen durch eine zynische Behandlung des Geschlechtsverkehrs vor sich selbst erniedrigt, indem er ihm unverhüllt zumutet, seinen Partner als bloßes Objekt seiner Triebe zu gebrauchen.
Deshalb muß der Partner, dem es nicht gelingt, Befriedigung im Verkehr zu finden, aber auch nicht, die Gewährung des Beischlafs als ein Opfer zu bejahen, das er den legitimen Wünschen des anderen um der Erhaltung der seelischen Gemeinschaft willen bringt, jedenfalls darauf verzichten, seine persönlichen Gefühle in verletzender Form auszusprechen. Eine Behandlung, die die eigene Beteiligung mit der Teilnahme der Dirne gleichsetzt, ist geeignet, den Ehepartner zu demütigen und die eheliche Gemeinschaft, zu deren Vollzug in der Regel die ständige Wiederholung der geschlechtlichen Vereinigung gehört, an ihrer Wurzel zu untergraben.
Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.