BGH-Rechtsprechung nicht gekannt - Ein klarer Haftpflichtfall
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Eheleute hatten 1980 geheiratet, 1995 wurde die Ehe geschieden.
Der Ehemann muss Aufstockungsunterhalt zahlen, zuletzt war er im März 2007 zur Zahlung von 669 € monatlich verurteilt worden.
Eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts wurde von ihm in diesem Verfahren nicht geltend gemacht und demgemäß vom OLG auch nicht angesprochen.
Im November 2007 erhob er Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Befristung. Er berief sich darauf, dass sich die BGH-Rechtsprechung zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert habe. Letztlich sei der Unterhaltstitel für die Zeit ab Januar 2008 wegen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes abzuändern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde.
Die Klage hatte durch 3 Instanzen keinen Erfolg, denn das klägerische Vorbringen war präkludiert.
Der BGH führt aus, es sei keine Rechtsänderung eingetreten, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänderung des Ausgangsurteils zu verlangen. Die vom Kläger angeführten Umstände, namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert.
Der Senat ist in seinem Urteil vom 12.4.2006 (Az.: XII ZR 240/03) von der grundsätzlichen Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abgerückt. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtsprechung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (aF) stattdessen das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt. Die Frage, ob der Beklagten nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind, war wegen der unveränderten Tatsachenlage allerdings bereits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren.
Letztlich ließ sich auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen. Die Vorschrift eröffnet keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO (aF) ist. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt. Im vorliegenden Fall waren die für die Befristung angeführten Umstände allerdings nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten bereits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können.
BGH Urteil v. 29.09.2010 XII ZR 205/08
Der Anwalt des Vorprozesses sollte - soweit noch nicht geschehen - seine Haftpflichtversicherung informieren.