Bundesweite Bemühungen um besser bezahlte Arbeit nicht zumutbar
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er ist seinen beiden Kindern zum Barunterhalt verpflichtet. Er arbeitet in Eisenhüttenstadt in seinem erlernten Beruf als Heizungs- und Lüftungsbauer und verdient (unter Hinzurechnung einer Steuererstattung) 1.226,46 € netto im Monat.
Damit liegt rechnerisch ein Mangelfall vor, denn von den verbleibenden 326,48 € (1.226,48 - 900) kann er den Mindestunterhalt für seine Kinder nicht zahlen.
Die Mutter vertrat daher in dem Verfahren die Auffassung, er solle sich eine besser bezahlte Stelle suchen. Er müsse sich deutschlandweit bewerben, da er über den regelmäßigen Umgang hinaus keinen Kontakt zu seinen Kindern suche.
Dem widersprach das OLG Brandenburg: Höheres Arbeitseinkommen müsse sich der Antragsgegner nicht zurechnen lassen. Er gehe einer vollschichtigen Berufstätigkeit nach, die er bereits während der Ehe ausgeübt habe. Sein Einkommen bewege sich in einem seiner Ausbildung entsprechenden, durchschnittlichen Rahmen (bezogen auf die neuen Bundesländer).
Unter Bezug auf BVerfG FamRZ 2006, 469 und BVerfG FamRZ 2010, 793 führt der Senat weiter aus:
Der Antragsgegner ist zur Erzielung höheren Einkommens auch nicht gehalten, sich um eine auswärtige oder gar im Ausland belegene Arbeitsstelle zu bemühen. Denn dies ist ihm schon im Hinblick auf den Umgang mit seinen Kindern nicht zumutbar. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur wenige Male im Jahr und dafür über einen längeren Zeitraum mit seinen Kindern zusammen sein zu können. Im Übrigen ist zu bedenken, dass bei einem auswärtigen Wohnsitz des Antragsgegners eine längere Anreise erforderlich wäre, die neben höherem Zeitaufwand auch höhere Kosten verursachen und damit die Leistungsfähigkeit wiederum beeinträchtigen könnte.
OLG Brandenburg v. 23.09.2010 - 10 UF 30/10