Mit Mercedes keine PKH/VKH
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Zivilverfahren. Er ist Eigentümer eines Mercedes 280 im Wert von 13.000 €.
Antrag abgelehnt:
Mit 13.000,00 EUR übersteigt der Wert des Fahrzeugs bei weitem die nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.d.F. des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I, 3022 [3060f.]) nicht einzusetzenden kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte von 2.600,00 EUR für den Antragsteller zuzüglich 256,00 EUR für jede überwiegend vom Antragsteller unterhaltene Person (vgl. dazu BGH NJW-RR 2008, 1453 und Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 115 Rn. 43 m.w.N.).Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, das Fahrzeug sei das einzige seiner Familie, die neben ihm aus seiner Ehefrau sowie zwei Kindern im Alter von 11 und 9 Jahren bestehe. Alleine daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, einen Pkw zur Verfügung zu haben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für den Antragsteller und seine Familie eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt bzw. die angemessene Lebensführung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit wesentlich erschwert würde
Weiter macht der Antragsteller zu Unrecht geltend, mit dem Pkw würden die Kinder regelmäßig zur Schule gefahren und abgeholt, außerdem die jüngere Tochter einmal wöchentlich zum Vereinssport. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die notwendigen Wege nur mit einem Pkw bewältigt werden könnten. Wenn diese Wege nicht mehr mit dem Pkw zurück gelegt werden können, liegt darin keine wesentliche Erschwerung einer angemessenen Lebensführung. Aus dem Beschluss des OLG Koblenz vom 16.02.2004 - 13 WF 88/04, FamRZ 2004, 1880 ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung lässt sich zwar nicht entnehmen, für welche Fahrten mit dem Kind das Fahrzeug benötigt wird, doch setzt auch das OLG Koblenz Notwendigkeit voraus.
Wenn man einen Pkw für notwendig halten wollte, muss es kein Mercedes 280 im Wert von 13.000,00 EUR sein, weshalb das Landgericht zu Recht darauf hinwies, dass der Antragsteller ein günstigeres Fahrzeug erwerben könnte. Die allgemeine Erwägung des Antragstellers, mit dem Erwerb eines anderen Gebrauchtwagens seien Risiken verbunden, gebietet keine andere Beurteilung. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beschaffung eines kleineren Ersatzfahrzeugs unwirtschaftlich wäre oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
OLG Stuttgart v. 09.04.2010 13 W 17/10