Hauptsachewert auch bei abgelehnter Anwaltsbeiordnung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Insbesondere durch die Regelung des § 178 Abs. 2 FamFG ist die Zahl der Fälle angestiegen, in denen zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, eine Anwaltsbeiordnung aber unterbleibt. Der BGH hatte den Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 82/10 - die Frage zu entscheiden, welcher Streitwert im Verfahren der Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen die abgelehnte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten anzusetzen ist. Zu Recht hat sich der BGH der Auffassung angeschlossen, dass auch insoweit Streitwert der Hauptsachewert ist und nicht lediglich das Kosteninteresse.