Der Familienrichter als Experte für Nebenkosten
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er hatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung 2003 freiwillig verlassen, sie blieb in der Wohnung. Er zahlte sämtliche anfallenden Nebenkosten auch weiterhin allein. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts wurde zu ihren Lasten mit einem Wohnwertvorteil von 400 € monatlich gerechnet. Nachehelicher Unterhalt ist nicht zu zahlen.
Nun klagte er nach der Scheidung auf Erstattung der verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten. Das LG sprach ihm insgesamt 12.929,74 € zu. Ihre Berufung blieb erfolglos.
Das OLG hält § 1361b III 2 BGB für analog anwendbar. Nach endgültiger Trennung sei die Wohnungsnutzung nicht mehr als Bestandteil des Familienunterhalts geschuldet.
Die Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Berechnung des Trennungsunterhalts schließe die Geltendmachung der Nebenkosten nicht aus, denn diese seien von dem Wohnvorteil gerade nicht umfasst.
OLG Saarbrücken v. 07.07.10 – 9U 536/09 = FamFR 2010, 450
Nach neuem Recht gehören solche Verfahren als sonstige Familiensachen (§ 266 I Nr. 3 FamFG) vor die Familiengerichte, was für den Familienrichter das zweifelhafte Vergnügen mit sich bringt, sich mit den Feinheiten einer Nebenkostenabrechnung befassen zu müssen.