ProViDa: Schräg fahrende Motorräder
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das Messungen mit Provida-Motorrädern in Kurvenlagen vorkommen, wird sicher selten vorkommen. In einem solchen Fall ist die Provida-Messung nicht mehr zulässig. Die Messung unter solchen Umständen ist dann auch kein standardisiertes Messverfahren mehr, so ganz richtig das OLG Hamm, Beschl. v. 26.08.2010 – III 3 RBs 226/10:
".....Aufgrund gerichtsbekannter Mitteilungen der PTA vom 3. März 2010 und der dementsprechenden Verfügung des Landesamtes für Polizeiliche Dienste NRW vom 25. März 2010 darf das Videonachfahrsystem Provida 2000 im Betrieb mit Motorrädern zurzeit bei Messungen mit Schräglage nicht verwendet werden. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden, wobei zurzeit ungeklärt ist, ob die Verkehrsfehlergrenzen eingehalten werden.
Lediglich bei Messfahrten mit aufrechter Position, bei denen im Video keine offensichtliche Schräglage erkennbar ist, werden die Fehlergrenzen eingehalten. Nur derartige Messungen dürfen weiterhin durchgeführt bzw. ausgewertet werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten in Betriebsarten ohne Wegstreckenmessung durch das Motorrad (z.B. voreingestellte separat ausgemessene Wegstrecke ohne Schräglage).
Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.
Ausgehend hiervon sind die Urteilsfeststellungen lückenhaft, da diesen nicht zu entnehmen sind, ob die in Rede stehende Messung über die gesamte Messstrecke ausschließlich in Geradeausfahrt erfolgt ist (OLG Hamm, Beschl. v. 4. 5. 2010 – 3 RBs 65/10)....”
Ausführlich zu Provida, den einzelnen Anforderungen an die Messungen und den jeweils erforderlichen tatsächlichen richterlichen Feststellungen: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 110 bis 117