Kehrtwendung des VIII. Senats des BGH in der Anrechnungsfrage
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der VIII. Zivilsenat des BGH, der mit dem Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 86/06 - die fatale Rechtsprechung im Bereich der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und deren Auswirkung auf das Kostenfestsetzungsverfahren eingeleitet hatte, hat mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 14.09.2010 – VIII ZB 33/10 – eine klare Kehrtwendung vollzogen. Sogar - wie der Senat nunmehr ausführt - sei auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren, deren Erstattung § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Verhältnis der Prozessparteien untereinander vorsieht, ohne Bedeutung sei und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen könne.