Wenn Eine(r) weit weg will
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Paar trennt sich. Man ist sich (zunächst) darüber einig, bei wem das Kind verbleiben soll. Dann aber will dieser Elternteil die gewohnte Umgebung verlassen und weit wegziehen (möglicherweise sogar auswandern), so dass das Umgangsrecht des anderen Elternteils erheblich beeinträchtigt ist.
Und nun?
Im Wesentlichen werden zu diesem Problem drei Ansichten vertreten:
- Das Interesse des umzugswilligen Elternteils an örtlich freizügiger Lebensgestaltung für sich und das Kind habe Vorrang vor der ungehinderten Ausübung des Umgangsrechts (Jaeger in Johannsen/Henrich Famlienrecht § 1684 BGB Rn 17 ff)
- Werde durch den Umzug das Besuchsrecht beeinträchtigt, so sei dies für das Kindeswohl schädlich. Der Umzug habe im Zeifel zu unterbleiben (Motzer in FamRRZ 2009, 925).
- Vermittelnd fragt eine dritte Auffassung (m.E. zutreffend) danach, ob nachvollziehbare oder beachtenswerte Gründe für den Umzug vorliegen. Ist dies der Fall, das Kindeswohl im Übrigen nicht gefährdet und der Umzugswillige deutlich besser geeignet, so müsse das Umgagangsrecht als schwächeres Recht zurückstehen (Staudinger-Coester § 1671 BGB RN 210 ff; OLG München FamRZ 2009, 1600; KG FamRZ 2010, 135).
So jetzt auch das OLG Koblenz, das allerdings bei der Mutter, die mit ihrem Kind zurück in ihr Heimatland Italien wollte, beachtenswerte Gründe nicht als überzeugend dargelegt ansah.
Die Mutter hatte in der Anhörung auf die Frage nach dem Warum erklärt: Der Antragsgegner mache „immer nur Stress“, dies seit Dezember 2007. Sie wolle nach Italien, um „Ruhe“ zu haben. Auch das Kind müsse ihre „Ruhe“ haben. Das Kind wolle den Vater nicht sehen und sie zwinge das Kind auch nicht zu Umgangskontakten,...
OLG Koblenz v. 04.05.2010 - 11 UF 149/10
vgl. auch BGH v. 28.04.2010 - XII ZB 81/09