Huch - der § ist weg
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ich hatte im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestmmungsrecht für das Kind auf den Vater allein übetragen.
Jetzt verlangt er in einem neuen Verfahren von der Mutter Herausgabe der Spiel- und Schulsachen sowie der Bekleidung des Kindes (ja, manche Leute müssen auch wegen so was vors Gericht).
Klar, früher war das der § 50 d FGG
Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.
Die FGG gilt aber seit 01.09.2009 nicht mehr. Gut, also flugs die Nachfolgevorschrift im FamFG gesucht.
Blätter, such, blätter - nichts.
Hat der Gesetzgeber vergessen.
Der Palandt meint, § 50 d FGG sei als Gewohnheitsrecht weiter anzuwenden. Hmmm.
Ich konnte die Beteilgten glücklicherweise vergleichen. Die Sachen werden herausgegeben, mit Ausnahme des Fahrrads und der Puppenküche, die bleiben für die Umgangstermine bei Mama.