Der "Null-Bock-Kevin"
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Kevin (der hier nur zur Bestätigung aller Vorurteile so heißt) ist siebzehn, hat die Schule geschmissen und weder Ausbildung noch Arbeit gefunden. Kurz: Er macht gar nichts.
Dies missfällt seinem barunterhaltspflichtigen Vater, der bislang treu und brav Barunterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt hat und er beantragt Abänderung.
Nur teilweise berechtigt sagt das OLG Rostock:
Auch Minderjährige trifft für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Argument aus § 1602 II BGB). Das gelte zumindest für die vom Antragsteller angedachte Teilerwerbstätigkeit von 10 Stunden pro Woche. In den neuen BL seien dabei 4 €/Stunde zu verdienen, so dass sich ein Monatslohn von 160 € errechne. Davon seien 5% pauschal für berufsbedingten Mehraufwendungen abzuziehen, verbleiben 152 €.
Dieser Betrag ist hälftig auf den Barunterhalt des Vaters und den Betreuungsunterhalt der Mutter anzurechnen (§ 1606 III 2 BGB), so dass der Vateseinen Unterhalt um 76 € verringern kann.
OLG Rostock v. 18.10.2006 - 10 WF 103/06
Ähnlich OLG Düsseldorf v. 17.06.2010 - 8 WF 117/10 für eine 17-Jährige, die einen VHS - Kurs zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses an nur drei Wochentagen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr besucht