Mutter muss den Vater suchen (sonst bekommt sie keinen Unterhaltsvorschuss)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Mutter begehrte Unterhaltsvorschuss für ihr Kind. Den Kindesvater konnte sie nicht benennen.
Sie gab an, sie habe den Kindesvater in der russischen Disko "Thema" in E. kennengelernt. Der Geschlechtsverkehr habe in einer Wohnung von Freunden des Kindesvaters in E., für die er die Schlüssel gehabt habe, stattgefunden. Sie beschrieb weiter, dass sie sich ca. 1 1/2 Stunden dort mit dem Vater ihrer Tochter aufgehalten habe. Er habe ein Auto mit belgischem Kennzeichen gefahren, mit dem sie sich von der Diskothek zur bereits erwähnten Wohnung begeben hätten. Es sei ein mittelgroßer dunkler Wagen gewesen. Es sei Herbst und dunkle Nacht gewesen als sie von der Diskothek aufgebrochen seien. Sie seien etwa um zwei Uhr (nachts) in die besagte Wohnung gefahren. In der Empfängniszeit habe sie nur mit diesem Mann, der sich nur mit dem Vornamen N. vorgestellt habe, verkehrt. Weitere Angaben zum Vater ihres Kindes könne sie nicht machen, ihn insbesondere nicht mit vollem Namen und Adresse benennen.
Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss lehnte das VG Aachen ab, denn gemäß § 1 III UVG bestehe ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht, wenn der berechtigte Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.Eine Weigerung sei auch dann anzunehmen, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen. Dies könne etwa durch Unterlassen jeglicher Suchbemühungen zum Ausdruck kommen oder in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können.
Weiter meint das VG
Vorzuhalten ist ihr aber, dass sie seit der Feststellung der Schwangerschaft bis heute die Diskothek "Thema" in E. nicht mehr aufgesucht hat, um dort den Kindesvater persönlich anzutreffen oder in dem - wahrscheinlich überschaubaren - Kreis der dort verkehrenden "Community mit russischem Migrationshintergrund" entsprechende weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner Personalien und des Aufenthaltsorts vorzunehmen. Davon hat die Klägerin bewusst abgesehen, ohne dass aus ihrem Vortrag für das Gericht Gründe erkennbar sind, aus denen sich - unter Wahrung der Rechte ihrer Tochter - auf eine Unzumutbarkeit solcher Nachforschungen schließen ließe.
VG Aachen, Urteil v. 03.08.2010 - 2 K 2069/08