Beschäftigtendatenschutz: Verbot verdeckter Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis.
Gespeichert von Dr. Stefan Hanloser am
Der heute verabschiedete Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ schließt eine verdeckte Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis aus.
Die noch im Referentenentwurf vom 11. August 2010 vorgesehene Spezialregelung für die verdeckte Videoüberwachung in § 32f Abs. 3 BDSG-RefE ist ersatzlos weggefallen. Jetzt greift Ziffer 3 der neuen „Schwarzen Liste“ absolut verbotener Erhebungsmethoden in § 32e Abs. 4 Satz 1 BDSG-RegE: Die Erhebung von Beschäftigtendaten ohne Kenntnis des Beschäftigten mit Hilfe „sonstiger besonderer technischer Mittel, die für Beobachtungszwecke bestimmt sind“, ist unzulässig. Die Rückausnahme in Satz 2 erfasst nur Ferngläser und Fotoapparate, aber keine Videokameras für Bewegtbilder.
Für Verwirrung könnte allerdings die Entwurfsbegründung zu § 32e Abs. 2 BDSG-RegE sorgen (Entwurfsbegründung, Seite 18). Dort heißt es noch:
„Zur Aufdeckung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Beschäftigungsverhältnis darf der Arbeitgeber ohne Kenntnis des Beschäftigten personenbezogene Daten nur nach dieser Vorschrift erheben, sofern keine spezielleren Regelungen bestehen (z.B. zur Videoüberwachung).“
Der letzte Halbsatz war bereits in der Begründung zum Referentenentwurf vom 11. August 2010 enthalten und bezog sich auf den nun gestrichenen § 32f Abs. 3 BDSG-RefE. Offenbar ist der letzte Halbsatz in aller Hast übersehen worden.