Verjährungsfalle: Gut ausgebremst!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Na ja, die Wortwahl "gut ausgebremst" hatte im Zusammenhang mit Vollmachtsfragen bei Bloglesern schon für Kritik gesorgt. Diesmal wundert sich aber sogar das VollMachtsBlog über die eigenartige Verteidigungsstrategie eines Anwalts und hält das Ganze für ein Verdientes Eigentor. Es geht um LG Berlin, Beschl. vom 29.04.2010 - 515 QS 39/10, hier besprochen im fachdienst strafrecht.
Leitsatz des Fachdienstes:
Das Errichten einer «Verjährungsfalle» stellt sich als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten dar, welches im Strafprozess, wie auch in den anderen Prozessordnungen, verboten ist (BGH, Urteil vom 11.08.2006 - 3 StR 284/05, NJW 2006, 3579 m.w.Nw.). Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Verteidigungsverhalten von Anfang an darauf ausgerichtet ist, eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger und somit auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 33 I 1 Nr. 9 OWiG zu vereiteln. LG Berlin, Beschluss vom 29.04.2010 - 515 Qs 39/10, BeckRS 2010, 15563