Fernglasgewalttäter an der Mosel
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ihm war es durch einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verboten, sich ihrer Wohnung auf weniger als 500 Meter zu nähern und ihr wiederholt nachzustellen.
Sie stellt Bestrafungsantrag, denn sie und ihr neuer Lebensgefährte haben ihn am 24. und 31.07.09 gesehen, als er vom gegenüberliegenden Ufer der Mosel aus ihre Wohnung beobachtet hat. Sie wissen das so genau, weil sie ihn mit Hilfe eines Fernglases identifizieren konnten.
„Nö“, sagt er. „Ich habe nur die Schiffe auf der Mosel beobachtet.“
Mit Hilfe modernster Technik (google-earth) stellt das Gericht fest, dass die Entfernung zwischen der früheren Wohnung der Antragstellerin in K…, und der Bundesstraße, die auf der gegenüberliegenden Seite der Mosel verläuft, an keiner Stelle weniger als 500 m beträgt.
Sodann führt der Senat aus:
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin aus einer Entfernung von mehr als 500 m und getrennt durch einen breiten Fluss (!), beobachtet. Die Antragstellerin selbst konnte den Antragsgegner als "Täter" nur deshalb identifizieren, weil sie bzw. ihr Lebensgefährte ihrerseits dazu übergegangen sind, ihre Umgebung mit dem Fernglas zu betrachten. All dies schließt die Annahme aus, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vom 24. bzw. 31. Juli 2009 die Antragstellerin hartnäckig belästigt hat.
OLG Koblenz v. 29.12.09- 13WF 1002/09 = FamRZ 2010, 1284