Und wieder: Anwalt muss schlauer sein als der Richter
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Seit Inkrafttreten des FamFG müssen Entscheidungen des FamGerichts mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden (§ 39 FamFG).
Und was passiert, wenn die falsch ist?
Das AG hatte in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz seiner Entscheidung folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Amtsgericht … einzulegen.
Tatsächlich beträgt die Frist gemäß gemäß § 63 II Nr. 1 FamFG aber nur 2 Wochen.
Prompt legte der Antragsgegner die Beschwerde verspätet ein.
Nach Aufklärung des Irrtums beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Kommt nicht in Frage, sagt das OLG Karlsruhe.
Zwar ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts vorliegend fehlerhaft, doch führt dies nicht zur Gewährung einer Wiedereinsetzung. Eine unverschuldete Fristversäumung allein reicht nicht aus. Erforderlich ist weiter, dass diese kausal für die Fristversäumung geworden ist. Die Vermutung der Schuldlosigkeit nach § 17 Abs. 2 FamFG bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung lässt das Erfordernis des Kausalzusammenhangs nicht entfallen. Hat ein Beteiligter tatsächlich Kenntnis von seinen Rechtsmitteln und bedurfte daher keiner Rechtsmittelbelehrung, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine derartige Kenntnis ist bei anwaltlich vertretenen Parteien regelmäßig anzunehmen.
Vorliegend ist der Antragsgegner im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten. Dass sein Verfahrensbevollmächtigter sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, führt nicht zur Kausalität der Fristversäumung. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels über den Fristenlauf vergewissert
Die Ungleichbehandlung gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Partei rechtfertigt sich gerade aus der Tatsache, dass diese keinen rechtskundigen Vertreter zur Seite hat.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 06.07.10 - 16 UF 76/10