Schönheitsreparaturen: kein Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit?
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Bekanntlich ist die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mittlerweile Verkehrssitte (BGH v. 14.7.2004 – VIII ZR 339/03, NZM 2004, 734). Deshalb versteht der Mieter auch, dass er sie selbder ausführen muss, wenn der Mietvertrag die Klausel enthält: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." Auch wenn eine vergleichbare Formulierung notwendig ist, um bei Kleinreparaturen die Vornahmepflicht des Mieters auszuschließen (BayObLG v. 12.05.1997 - ReMiet 1/96, NJW-RR 1997, 1371; OLG Frankfurt/M. v. 25.09.1997 - 1 U 41/96, NZM 1998, 150), verbot der BGH bei der Auslegung der Klausel zu den Kosten der Schönheitsreparaturen am Wortlaut kleben zu bleiben. Immerhin.
Nun hatte er die Klausel zu prüfen, wonach es darum ging, die Schönhietsrepartauren "ausführen zu lassen" (BGH 9.6.2010 – VIII ZR 294/09). Dazu zieht er die kundenfeindlichste Auslegung heran, so dass der Mieter meint, die Renovierung nicht selber ausführen zu dürfen. Also ist die Klausel unwirksam.
Bis die Entscheidungsgründe vorliegen, können wir über die Frage nachdenken, wann der durchschnittlich gebildete Mieter am Wortlaut klebt und wann er die kundefeindlichste Auslegung benötigt. Immerhin waren die Schönheitsreparaturen auch in der Entscheidung vom 9.6.2010 noch Verkehrssitte (vgl. Presseerklärung des BGH Nr. 115/2010).
Verbietet nicht die Klausel über die Kostentragung bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Selbstvornahme?