Keine PKH für Bagatellforderungen?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Aus meiner Sicht bedenklich ist die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 10.06.2010 – L 5 AS 610/10 B ER – ,wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen sei, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich habe. Im konkreten Fall ging es um 42 €. Obwohl das Gericht hinreichende Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung bejahte, wurde gleichwohl Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts versagt, da der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellebereich habe. Abgesehen davon, dass mehr als fraglich ist, ob man bei einer Forderung von 42 € ohne weiteres nur von Bagatelle sprechen kann, schafft diese Entscheidung einen gerichtlicher Kontrolle entzogenen Bereich, in dem die Durchsetzung von „Gerechtigkeit“ ausschließlich von den wirtschaftlichen Fähigkeiten des Betroffenen abhängt.