Keine zusätzliche Terminsgebühr trotz Terminswahrnehmung in Untervollmacht
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wer als Prozessbevollmächtigter in einem Termin nicht nur die eigene Partei, sondern in Untervollmacht auch deren Streitgenossen vertritt, verdient nach dem OLG Brandenburg, Beschluss vom 4.12.2009 - 6 W 102/09 -, die Terminsgebühr nicht zweimal, sondern nur einmal. Dem Ansatz einer zweiten Terminsgebühr stehe § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entgegen, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne. Dabei verkennt das Gericht aber meiner Auffassung nach, dass die Tätigkeit für die eigene Partei und für deren Streitgenossen nicht in diesem Sinne "dieselbe Angelegenheit" sind. Wäre für den Streitgenossen ein anderer Anwalt als Unterbevollmächtigter eingeschaltet worden, wäre die Terminsgebühr ohne weiteres anzusetzen gewesen. Und- wieso soll der Prozessgegner aus einer solchen Konstellation Vorteile ziehen?