Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (III)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Von dem was man in der Ehe ererbt oder geschenkt bekommen hat, kriegt der Partner im Zugewinn nichts ab.
Jein
Richtig ist, dass § 1374 II BGB nach wie vor gilt: Was man erbt oder geschenkt bekommt wird dem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass nur eine echte Wertsteigerung in den Zugewinn fällt.
Ging man mit Schulden in die Ehe, so wurden die Schulden nicht von dem privilegierten Erwerb abgezogen, da das Anfangsvermögen nicht negativ sein konnte (BGH FamRZ 1995, 990).
Aber: Nach § 1374 III BGB neue Fassung kann das Anfangsvermögen seit 01.09.09 auch negativ sein. Demgemäß hat nun eine Verrechnung zu erfolgen.
Beispiel:
M hat am Hochzeitstag 50.000 € Schulden. Während der Ehe erbt er 100.000 €. Sein Endvermögen beträgt 100.000 €.
Altes Recht: 100.000 Endvermögen - 100.000 Anfangsvermögen = kein Zugewinn
Neues Recht: Endvermögen 100.000 - 50.000 (100.000 Erbschaft - 50.000 Schulden) Anfangsvermögen = 50.000 Zugewinn
Hat F keinen Zugewinn erzielt, muss M ihr 25.000 € zahlen. F partizipiert somit indirekt von der Erbschaft des M.