UVG soll bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft gestrichen werden
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Zahlt der Unterhaltspflichtige keinen Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen. Der Staat zahlt dann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (höchstens aber für 72 Monate) 133 bzw. 188 € an den Alleinerziehenden (und versucht anschließend, das Geld bei dem Unterhaltsverpflichteten beizutreiben).
Bislang endete der Anspruch auf UVG, wenn der Alleinerziehende heiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft einging.
Nach einer Bundesratsinitiative von Ba.-Wü., dem sich die Finanzminister der Länder und der Finanzausschuss des Bundesrats angeschlossen haben(BR-Drs 276/10) soll der Anspruch auf UVG künftig auch ausgeschlossen sein, wenn der Alleinerziehende in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, was zu einem Einspareffekt von 253,7 Millionen € führen soll.