Nur Reisekostenersatz bei geplatztem Termin
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Nach dem OLG Bremen – Beschluss vom 08.03.2010 – 2 W 13/10 – sind, wenn ein Gerichtstermin kurzfristig aufgehoben wird, Reisekosten des Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar waren, weil beispielsweise eine kurzfristige Stornierung eines Fluges Stornokosten verursacht hat. Soweit so gut, aber was ist eigentlich mit dem anwaltlichen Zeitaufwand, wenn der Anwalt sich beispielsweise am Vortag des Termins neu in die Akte einliest, um sich auf den Termin vorzubereiten, oder schlimmer noch zum Termin anreist und vor Aufruf der Sache erfährt, dass der Termin kurzfristig beispielsweise wegen Erkrankung eines Zeugen abgesagt werden musste. Handelt es sich um ein Strafverfahren, so wird dem Anwalt nach Vorbemerkung 4 Absatz 3 Satz 2 VV RVG eine Terminsgebühr für den sogenannten "geplatzten" Termin zugebilligt. In den unter Teil 3 des Vergütungsverzeichnis fallenden Verfahren jedoch ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, nach überwiegender Auffassung ist auch die für das Strafverfahren geltende Regelung, die sich auch in Bußgeldsachen nach Teil 5 oder in sonstigen Verfahren nach Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses findet, nicht analog auf die in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten Verfahren anzuwenden. Einleuchtend finde ich diese Differenzierung nicht.