Kein Ersatz der Abschleppkosten ... im Ausnahmefall!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Kurzer Hinweis auf VG Trier, Urteil vom 16.04.2010 - 1 K 677/09.TR. Aus der entsprechenden Beck-Aktuell-Meldung:
Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 16.04.2010 entschieden. Die Beklagte hatte drei über mehrere Wochen ohne konkrete Verkehrsbehinderung auf einem Gehweg geparkte Fahrzeuge abgeschleppt, obwohl diese Maßnahme wegen Anzahl und Art der betroffenen Fahrzeuge erheblich teurer war als bei handelsüblichen Autos und ein Passant die Beklagte auf den Verfügungsberechtigten hingewiesen hatte.