Anwaltsbeiordnung in Umgangssachen schon bei tatsächlichen Schwierigkeiten
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Nach dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04. 2010 - 6 WF 87/10 - reicht es in Umgangssachen für eine Anwaltsbeiordnung nach § 78 FamFG aus, wenn entweder die Sach- oder Rechtslage so kompliziert erscheint, dass eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst aufbringen muss, sich veranlasst gesehen hätte, einen Anwalt zu mandatieren. Wollte man nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen Fällen ausgeschlossen, weil die Schwierigkeiten in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet liegen