Anwendungsprobleme bei 15a RVG
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wer gehofft hatte, dass mit § 15a RVG – abgesehen von der Frage, ob die Vorschrift auch für sogenannte „Altfälle“ gilt – alle Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abschließend geklärt sind, muss sich nicht zuletzt durch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 18.03.2010 – 8 W 132/10 – eines Besseren belehren lassen. Wird nämlich im Rechtsstreit zwar die Geschäftsgebühr eingeklagt, im Rahmen eines späteren Vergleichsabschlusses jedoch diesbezüglich keine ausdrückliche Regelung getroffen, stellt dies nach dem OLG Stuttgart keine Titulierung der Geschäftsgebühr dar mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr ungemindert festzusetzen ist. Anders hatte das OLG Saarbrücken im Beschluss vom 04.01.2010 – 9 W 338/09 – entschieden, welches davon ausging, dass bei einem Vergleich mit einer Erledigungsklausel auch über die eingeklagte vorgerichtliche Geschäftsgebühr eine Regelung getroffen ist und hinsichtlich dieser ein Vollstreckungstitel nach § 15a Abs. 2, 2. Alternative RVG vorliegt.