Der XII. Zivilsenat des BGH bleibt in der Anrechnungsfrage standhaft
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der XII. Zivilsenat des BGH hat in einem weiteren Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 20/10 – nochmals seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt und auch Anwendung findet, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 05. August 2009 erfolgt war, – ein hoffentlich weiterer Mosaikstein auf dem Weg zu der zutreffenden Auffassung, des § 15 a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist.