Anwaltliche Schweigepflicht versus wirtschaftliche Prozessführung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Wird ein Rechtsanwalt von mehreren Klägern beauftragt, ihre Forderungen, denen jeweils ähnlich gelagerte Lebenssachverhalte zugrundeliegen, gegen denselben Beklagten geltend zu machen, ist die kostengünstigste Vorgehensweise die, die Klagen der Kläger zu bündeln und im Wege der subjektiven Klagehäufung in einem Verfahren gegen den Beklagten geltend zu machen. Allerdings führt diese Vorgehensweise dazu, dass der eine Kläger vom anderen erfährt, auch etwaige spezielle Verhältnisse eines Beteiligten werden durch die Geltendmachung aller Forderungen in einem Verfahren den anderen offenbar. Das LAG München hat im Beschluss vom 15. Juli 2009 -10 Ta 386/08 - sich auf den Standpunkt gestellt, dass in einer solchen Konstellation der Anwalt verpflichtet ist, die Forderungen im Wege subjektiver Klagehäufung geltend zu machen. Hieran sei er auch nicht aus Gründen der anwaltlichen Schweigepflicht gehindert. Diese Würdigung geht meines Erachten eindeutig zu weit. Es muss der persönlichen Entscheidung des jeweiligen Klägers vorbehalten bleiben, ob er hat darin einwilligt, dass seine Angelegenheit im Wege subjektiver Klagehäufung in einem Verfahren mit den Ansprüchen anderer Beteiligter geltend gemacht wird oder ob er es vorzieht, seinen Anspruch in einem eigenständigen Verfahren zu verfolgen.