Bitte kein Sparprogramm bei der Prozesskostenhilfe!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Drs. 17/1216) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das offenkundig von fiskalischen Überlegungen motivierte Gesetzesvorhaben sieht gravierende Benachteiligungen gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand vor. So soll unter anderem eine die Prozesskostenhilfebewilligung ausschließende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bereits dann angenommen werden, wenn die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und gegebenenfalls der Aussicht auf Durchsetzbarkeit des erstrebten Titels unverhältnismäßig erscheinen. Die Begrenzung der Erstattungspflicht auf 48 Monatsraten im Rahmen der Prozesskostenhilfe soll ebenso entfallen wie die Anwaltsbeiordnung in § 11a ArbGG. Schließlich soll mit einer neuen Vorschrift die die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei verpflichtet werden, die Kosten der Prozessführung aus dem Erlangten aufzubringen. Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die beabsichtigen Regelungen einer kritischen Würdigung sowohl unter verfassungsrechtlichen wie auch rechtspolitischen Aspekten unterzogen werden.