Konzern-Compliance: Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers wegen fehlender Konzernüberwachung
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss zwischen seinem Organverhältnis und seinem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft unterschieden werden. Die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers kann jederzeit durch Abberufung beendet werden. Mit der Abberufung als Geschäftsführer endet jedoch nicht auch zugleich automatisch das Dienstverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH (es sei denn, dies wurde vertraglich so vereinbart). Vielmehr bedarf es einer ordnungsgemäßen Kündigung. Als Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers (§ 626 BGB) kommt eine Pflichtverletzung seiner vielfältigen Geschäftsführerpflichten in Betracht. Das OLG Jena (Urteil vom 12.8.2009 – 7 U 244/07) hatte zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers wegen Verletzung seiner Konzernüberwachungspflicht zu entscheiden. Das OLG Jena bestätigt, dass dem Geschäftsführer der Muttergesellschaft sehr wohl die Überwachung der Tochtergesellschaften obliege. Allein aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer überhaupt kein Konzernkontrollsystem eingerichtet hatte, leitet das Gericht zu Recht eine Verletzung seiner Konzernüberwachungspflicht her. Denn, so das OLG Jena: Ohne ein entsprechendes Kontrollsystem besteht gar keine Möglichkeit, Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Tochtergesellschaften in Erfahrung zu bringen. Der Geschäftsführer konnte sich daher nicht damit entlasten, keine Anhaltspunkte für die Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Tochtergesellschaft gehabt zu haben.