Auch der IX. Zivilsenat des BGH wendet § 15a RVG auf Altfälle an
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Mit einem klaren und eindeutig begründeten Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 82/08 - hat der IX. Zivilsenat des BGH zu der derzeit wohl am heftgsten umstrittenen Frage Stellung genommen, ob nämlich § 15a RVG auch auf sogenannte Altfälle anzuwenden ist. Für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirke. Damit weiche der Senat zwar von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung sei jedoch die Folge einer gesetzlichen Klärung und setze deshalb keine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen voraus - § 132 Abs. 2 GVG-. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung des BGH nunmehr zu einer eindeutigen Haltung der Rechtsprechung in dieser Streitfrage beiträgt und insbesondere auch andere Gerichtsbarkeiten wie z. B. die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einem Umdenken veranlasst.