Aus gegebenem Anlass: Hasenrecht
Gespeichert von Carsten Krumm am
Aus gegebenem Anlass hier ein paar Entscheidungen aus dem Kaninchen- und Hasenrecht (leitsatzweise/auszugsweise):
KG, Beschl. v. 24.7.2009 - (4) 1 Ss 235/09 (150/09) zum "Hasen in Phormol":
Das Töten zweier Kaninchen durch Genickbrechen und Abschlagen der Köpfe im Rahmen einer Kunstinszenierung kann bei Vorliegen weiterer Umstände, die den Akt der Tötung in den Vordergrund stellen, indem diese gleichsam zelebriert und dem Publikum die Leichtigkeit der bewussten Tötung von Tieren der betroffenen Art vor Augen geführt wird, zur Bewertung des Vorgangs als sinnlose Tötung im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG führen. Auch mit Blick auf die Kunstfreiheit ist eine Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen. Das in Art. 20a GG vorgegebene und in § 17 Nr. 1 TierSchG konkretisierte Ziel, einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren zu erreichen, ist legitimer Zweck einer Einschränkung der Kunstfreiheit.
BGH NZV 1997, 176:
Bei einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit, Rettungskosten aufzuwenden, ist der Versicherer zum Ersatz der Kosten nicht verpflichtet. Das ist der Fall, wenn der Fahrer eines Mittelklasse-Pkw bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h einem Hasen ausweicht, um durch einen etwaigen Zusammenstoß mit dem Hasen einen Schaden an seinem Fahrzeug zu vermeiden
OLG Hamburg NZV 1993, 155:
Jedenfalls scheitert der Ersatzanspruch des Kl. an dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § VVG § 63 VVG § 63 Absatz I 1 VVG ... Das BerGer. teilt die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß der drohende Zusammenstoß mit einem Hasen, wie er hier vom Kl. behauptet wird, ein riskantes Ausweichmanöver, wie es hier der Sohn des Kl. vorgenommen hat, nicht rechtfertigt. Denn der bei einem derartigen Zusammenstoß zu erwartende Schaden steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem bei einem derartigen Ausweichmanöver zu befürchtenden weit höheren Schaden, wie er sich hier dann auch realisiert hat (ebenso Knappmann, VersR 1989, VERSR Jahr 1989 Seite 114; LG Frankenthal, ZfS 1991, ZFS Jahr 1991 Seite 244 (ZFS Jahr 1991 Seite 245) bezüglich des Ausweichens vor einem Hasen; ebenso LG Aachen, ZfS 1990, ZFS Jahr 1990 Seite 25 (ZFS Jahr 1990 Seite 26) bezüglich des Ausweichens vor einem Kaninchen). Der Sohn des Kl. hätte daher aus objektiver Sicht ohne Ausweichmanöver und ohne stärkeres Abbremsen weiterfahren müssen, so wie er es auch seiner eigenen Aussage nach zu Recht
in der Fahrschule gelernt hatte. Zu Recht weist das LG auch darauf hin, daß § BGB § 90a BGB dieser Bewertung nicht entgegensteht, was die Berufung auch nicht mehr gesondert angreift. Der Tierschutz verlangt dem Kraftfahrer nicht ab, sich durch ein Ausweichen vor dem Tier selbst zu gefährden.
AG Soltau NJW-RR 1992, 1117:
Zwar kann einem Versicherungsnehmer gegen die Teilkaskoversicherung ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zustehen, den dieser bei einem Fahrmanöver zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes erlitten hat; nach § VVG § 63 VVG § 63 Absatz I VVG sind aber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzes ist begrenzt. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu dem zu vermeidenden Schaden stehen. Wenn auch dessen fiktive Höhe nicht immer deren Obergrenze sein muß, kann sie aber allenfalls unwesentlich überschritten werden.
Im zur Entscheidung stehenden Fall hat die Bekl. den unmittelbar durch den Zusammenprall mit dem Hasen unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung entstandenen Schaden gegenüber dem Kl. beglichen. Ein weitergehender unmittelbarer Schaden ist seitens des Kl. auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist dieser weitergehende Schaden darauf zurückzuführen, daß der Kl. durch das Bremsmanöver von der Straße abgekommen und in den Graben gerutscht ist. Eine derartige Gewaltbremsung wegen eines Hasen ist aber eindeutig falsch, so daß unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze dem Kl. ein weitergehender Anspruch gegen die bekl. Versicherung nicht zusteht, weil der an dem Pkw entstandene Schaden im Verhältnis zum Wildschaden unverhältnismäßig ist.
Zwar kann einem Versicherungsnehmer gegen die Teilkaskoversicherung ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zustehen, den dieser bei einem Fahrmanöver zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes erlitten hat; nach § 63 I VVG sind aber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Höhe des Ersatzes ist begrenzt. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu dem zu vermeidenden Schaden stehen. Wenn auch dessen fiktive Höhe nicht immer deren Obergrenze sein muß, kann sie aber allenfalls unwesentlich überschritten werden.
Im zur Entscheidung stehenden Fall hat die Bekl. den unmittelbar durch den Zusammenprall mit dem Hasen unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung entstandenen Schaden gegenüber dem Kl. beglichen. Ein weitergehender unmittelbarer Schaden ist seitens des Kl. auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist dieser weitergehende Schaden darauf zurückzuführen, daß der Kl. durch das Bremsmanöver von der Straße abgekommen und in den Graben gerutscht ist. Eine derartige Gewaltbremsung wegen eines Hasen ist aber eindeutig falsch, so daß unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze dem Kl. ein weitergehender Anspruch gegen die bekl. Versicherung nicht zusteht, weil der an dem Pkw entstandene Schaden im Verhältnis zum Wildschaden unverhältnismäßig ist.
AG Lüdinghausen, Urteil. V. 19.1.2009 - 19 OWi 89 Js 1880/08 – 170/08:
"Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt und einen Messfehler des Gerätes behauptet. Hierzu hat er ausgeführt: >Ich war auf der oben genannten Straße mit ca. 75-80 km/h unterwegs als ich am rechten Straßenrand einen Hasen bemerkte, der für eine kurze Zeit meine Aufmerksamkeit auf sich zog. Nach ein paar Metern raste der Hase nach vorne und überquerte einige Meter vor meinem Fahrzeug die Straße, so dass ich ihn aus den Augen verlor. Dieses Ereignis muss die Messung zu meinem Nachteil beeinflusst haben.< Auf dem Messfoto ist jedoch kein Hase zu sehen, obgleich dies der Fall sein müsste, wenn der Hase die Messung ausgelöst hat.....Wie bereits oben dargestellt, ist auf dem Messfoto ein Hase nicht zu erkennen, sondern vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen. Zudem ist auf der Gegenfahrbahn unmittelbar im Bereich vor der Front des Betroffenen ein entgegenkommendes Fahrzeug erkennbar, so dass eine Überquerung der Fahrbahn durch einen Hasen nach Einschätzung des Gerichtes nicht glaubhaft ist, sondern als bloße Schutzbehauptung des Betroffenen zu werten ist. Ein unmittelbar vor dem Fahrzeug des Betroffenen querender Hase müsste nämlich auch eigentlich aufgrund der zwei sich begegnenden Fahrzeuge "unter die Räder" gekommen sein. Hiervon hat der Betroffene allerdings nichts berichtet. Im Übrigen bewegen sich Hasen üblicherweise nicht mit Geschwindigkeiten von nahezu 100 km/h. So heißt es etwa in einem Im Internet unter http://www.vu-wien.ac.at/i128/pub/weidwerk/valencak%20ruf%205-2005.pdf frei abrufbaren Beitrag "Wildtiere: Schnelligkeit entscheidet!" der renommierten Wissenschaftler Mag. V und Univ.-Prof. Dr. R, erschienen in der Zeitschrift Weidwerk 5/2005 zur Geschwindigkeit von Hasen: " Bei besonders schnellen Tieren beobachtetman, dass die Muskelmasse eher nach innen Richtung Körperschwerpunkt verlagert wird, sodass die Unterläufe zart erscheinen, Oberschenkel und Hüfte dagegen von großen Muskelpaketen umgeben sind. Diese anatomischen Verhältnisse finden sich zum Beispiel sowohl beim Geparden als auch bei unserem einheimischen Feldhasen. Die "Leichtfüßigkeit" dieser Tiere maximiert ihre Geschwindigkeit, da der äußere Lauf beim Rennen die größte Beschleunigung erfährt. Hasen sind etwa viermal schneller als Nagetiere der gleichen Körpergröße, wobei die hohe Geschwindigkeit von 72 km/h praktisch ausschließlich mithilfe der körpernahen Muskulatur der Hinterläufe und durch eine enorme Streckphase erreicht wird." Gegen die Einlassung des Betroffenen spricht weiterhin die durch das Gerät vorgenommene Abstandsmessung bei der Geschwindigkeitsmessung, die ausweislich der urkundsbeweislichen Verlesung des Datenfeldes des Messfotos einen Wert von 7,20 m für die Messung als Abstandswert des gemessenen Gegenstandes angibt. Aus dem Messprotokoll und der Zeugenaussage des Zeugen H ergibt sich jedoch, dass der Straßenrand – also die am unteren Rand des Messfotos sichtbare Randmarkierung - von dem Messsensor bereits 612 cm entfernt war, so dass die Messung einen vorbeifahrenden Gegenstand betrifft, der sich über 1 m weiter auf der eigentlichen Fahrbahn befindet. Der Betroffene aber hat in seiner Einlassung erklärt, der Hase, der die Messung beeinflusst haben könnte, sei am Straßenrand entlang gelaufen und dann über die Straße gelaufen. Dies ist mit der Abstandsmessung des Messsystems, auf die sich ebenfalls die Eichung des Messsystems bezieht, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Letztlich ist es auch so, dass durch die Abtastung und den Vergleich der verschiedenen abgetasteten Helligkeitsprofile gerade sichergestellt wird, dass äußere Einflüsse die Messung mit dem ES 3.0 nicht beeinflussen können. Ein sich bewegender Hase mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h würde sich nach Einschätzung des Gerichts durch die erforderlichen motorischen Bewegungen des Körpers derart stark bewegen, dass er bei den jeweiligen Sensoren des Messgerätes verschiedene Lichtprofile erzeugen würde. Aus demselben Grunde scheidet auch ein Zusammenwirken der Helligkeitsprofile des Fahrzeugs und des Hasen als Auslöser für die Messung aus."