Geschäftsleiter: Rechtsrat eingeholt und dennoch Haftung
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Klar ist, dass Geschäftsleiter bei fehlender eigener Sachkunde Expertenrat einholen müssen. Wird externer Rat eingeholt, können sich Geschäftsleiter allerdings nicht in Sicherheit vor persönlicher Haftung wiegen. Dies zeigt nun ein Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 25.11.2009 – 20 U 5/09). Das OLG Stuttgart zeigt die Eckpunkte auf, inwieweit ein Vorstand auf den Rechtsrat eines externen Rechtsanwalts vertrauen darf. Dabei ergeben sich insbesondere folgende Pflichten:
1. Der Geschäftsleiter muss den Experten sorgfältig auswählen. Dabei muss es sich um einen unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger handeln. Bei der erforderlichen Auswahlentscheidung hat sich der Geschäftsleiter selbst hinsichtlich der spezifischen Sachkunde des Experten zu vergewissern.
2. Der Geschäftsleiter muss den Experten ordnungsgemäß (also zutreffend und vollständig) informieren.
3. Der Geschäftsleiter muss den erteilten Rat einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Er darf also dem Experten nicht einfach ungeprüft folgen. Der Maßstab der Plausibilitätskontrolle orientiert sich an einem juristischen Laien.