Bundesrat will Prozesskostenhilfe begrenzen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Bundesrat hat einen erneuten Vorstoß unternommen, die Ausgaben der Länder für die Prozesskostenhilfe (PKH) zu senken (BR-Drucks. 37/10 B). Zu diesem Zweck sollen die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH verschärft und zugleich die Pflichten der Prozessparteien zur Rückzahlung der PKH an die Staatskasse ausgeweitet werden. Die bisherigen Sonderregelungen in den einzelnen Verfahrensordnungen, darunter auch im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 11a ArbGG), sollen entfallen.
Unter anderem soll § 114 ZPO um einen neuen Absatz ergänzt werden:
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, soweit eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg von der beabsichtigten Prozessführung absehen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kosten der Prozessführung unter Berücksichtigung des erstrebten wirtschaftlichen Vorteils, der Erfolgsaussicht und gegebenenfalls der Aussicht auf Durchsetzbarkeit des erstrebten Titels unverhältnismäßig erscheinen.
Zudem soll das durch die Prozessführung Erlangte - also beispielsweise der erfolgreich eingeklagte Lohn oder die erstrittene Abfindung - zur Rückzahlung der PKH eingesetzt werden müssen (§ 120a ZPO neu):
(1) Hat die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, für die ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, etwas erlangt, hat sie die Kosten der Prozessführung aus dem Erlangten aufzubringen. Das Gericht ändert die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen und setzt den aus dem Erlangten zu zahlenden Betrag fest. (...)
Die Erfolgsaussichten des Vorstoßes sind allerdings ungewiss. Einen gleichlautenden Entwurf hatte die Länderkammer nämlich schon im Jahre 2006 verabschiedet (BR-Drucks. 250/06). Dieser war aber jedenfalls in der großen Koalition nicht konsensfähig, wurde daher im Deutschen Bundestag nicht abschließend beraten und ist letztlich mit Ablauf der 16. Legislaturperiode der Diskontinuität anheim gefallen.