SPD und Linke wollen Kündigungen wegen Bagatelldelikten verbieten
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
SPD und Die Linke haben - zeitgleich, aber getrennt voneinander - Gesetzesentwürfe zur Änderung des Kündigungsschutzrechts in den Deutschen Bundestag eingebracht. Beide wollen Kündigungen wegen eines (erstmaligen) Bagatelldelikts untersagen, die SPD freilich nur "in der Regel". Die Linke will zusätzlich Verdachtskündigungen generell, also auch in Nicht-Bagatellfällen, für unzulässig erklären. Erstaunlicherweise halten beide Entwürfe an der ungeliebten "Kündigung mit Namensliste" (§ 1 Abs. 5 KSchG) fest.
Der Entwurf der SPD (BT-Drucks. 17/648) sieht vor, dass § 1 KSchG um einen neuen Absatz 3 mit folgendem Inhalt ergänzt wird:
„(3) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist in der Regel sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mindestens einmal wegen einer vergleichbaren schuldhaften Pflichtverletzung darauf hingewiesen worden ist, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Abmahnung). Das gilt auch bei einer gegen das Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gerichteten Handlung, wenn der wirtschaftliche Schaden nicht ins Gewicht fällt; auf die Strafbarkeit der Handlung kommt es nicht an."
In § 626 BGB und § 22 BBiG soll hierauf verwiesen werden.
Nach dem Entwurf der Linken (BT-Drucks. 17/649) sollen sowohl § 1 KSchG als auch § 626 BGB neue Absätze 3 und 4 mit folgendem Inhalt erhalten:
„(3) Eine Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung nicht durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers bedingt, soweit der Arbeitnehmer Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen hat und diese sich auf geringwertige Gegenstände bezogen haben.
(4) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn die Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers auf einem Verdacht beruhen."
Die ungeliebte Kündigung mit Namensliste (§ 1 Abs. 5 KSchG) bleibt nach beiden Entwürfen erhalten, erhält nur in § 1 Abs. 6 (SPD) bzw. Abs. 7 (Linke) einen neuen Standort.