BGH: "Auf die Farbe kommt es an!"
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eine Corvette mit falscher Farbe hat jetzt den BGH beschäftigt. Aus Beck-Aktuell: Bei Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe liegt nach BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07 regelmäßig ein erheblicher Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Pkw und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Dies gelte selbst dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen worden sei. Hier die Beck-Aktuell-Meldung.