Mehrvertretungszuschlag auch bei Vertretung einer nicht mehr existierenden Partei
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite fällt ein Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG für den die beklagte Seite vertretenden Rechtsanwalt an. Nach nach dem zutreffenden Beschluss des OLG Nürnberg vom 14.01.2010 - 6 W 16/10 - gilt dies auch dann, wenn die zunächst verklagte Partei bei Klageerhebung nicht mehr existiert oder wenn eine andere (juristische) Person ein berechtigtes Interesse daran hat, sich gegen die Klage zu wehren.