Dunkle Wolken am Himmel der Abmahnindustrie
Gespeichert von Jan Spoenle am
Steht das lukrative Geschäftsmodell mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen möglicherweise vor dem Aus? Ein entsprechendes Signal sendet jedenfalls das Amtsgericht Frankfurt/Main mit seinem Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09 – 78, abrufbar im Volltext bei RA Thomas Stadler). Ganz so "hart" wird es die ehrenwerte Gesellschaft der Tauschbörsenjäger zwar nicht treffen; immerhin ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Dennoch dürfte es künftig zumindest spürbar schwieriger werden, außergerichtliche Anwaltskosten für Abmahnungen gerichtlich geltend zu machen.
Doch der Reihe nach: Die manchen Beck-Blog-Lesern sicher bekannte Vorgeschichte umfasst eine aus dem Nähkästchen plaudernde taz-Autorin, eine verkaufsfördernde Präsentation der Firma DigiRights Solutions GmbH sowie die Veröffentlichung eines verräterischen Telefaxes des Rechtsanwalts Dr. Kornmeier an englische Kollegen (mehr dazu bei RA Thomas Stadler). Schlussendlich war der Eindruck entstanden, dass die Abmahnindustrie auf einem No-Cost-Modell beruht: Der Auftraggeber (sic!), sprich Rechteinhaber oder -verwerter, wird nur für erfolgreiche Abmahnungen zur Kasse gebeten, zahlt also pauschal oder erst im Nachhinein und ausschließlich für den Erfolgsfall.
Das AG Frankfurt/Main hat diese Entwicklung in einem anhängigen Verfahren der Firma DigiProtect, vertreten durch RA Dr. Kornmeier, aufgegriffen und einen ersatzfähigen Schaden hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Firma DigiProtect verneint. Aufgrund des Bestreitens hinsichtlich eines Schadens in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus dem Streitwert von 10.000 Euro durch den abgemahnten Beklagten und durch die oben skizzierten Entwicklungen gestützte Behauptungen, es müsse eine abweichende Honorarvereinbarung geben, hatte die Klägerin ein Dokument vorgelegt, nachdem die von ihr beauftragten Rechtsanwälte auf Basis eines monatlichen Pauschalbetrags abrechnen, weil dies wirtschaftlicher sei. Demnach kann ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße nach Ansicht des AG Frankfurt/Main aber nur hinsichtlich des vereinbarten Pauschalbetrags entstanden sein. Zu dessen Höhe mangelte es jedoch an jedem Vortrag seitens der Klägerin – ein Schelm, wer Böses dabei denkt ...
Auf das Ergebnis in der nächsten Instanz darf man sehr gespannt sein. Sollte das Urteil hingegen rechtskräftig werden, sind sicher umfangreiche Besprechungen nicht nur in IT-rechtlich orientierten Zeitschriften fällig.