2,28 € mehr aus der Staatskasse
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Bei der ohnehin in vielen Fällen nicht gerade üppigen Prozesskostenhilfevergütung ist es besonders ärgerlich, wenn bei der Erstattung der Kosten aus der Staatskasse noch überaus kleinliche, ja sogar unzutreffende Standpunkte eingenommen werden. So hatte das OVG Lüneburg im Beschluss vom 1.2.2010 - 13 OA 170/09 - die Frage zu entscheiden, ob aus der Staatskasse auch die Mehrwertsteuer auf die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungpauschale von 2,28 € zu erstatten ist. Das Gericht nahm zu Recht den Standpunkt ein, dass die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale zu einem der Umsatzsteuer unterliegende Entgelt wird, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Die Umsatzsteuer ist daher auch aus der Staatskasse zu erstatten.