Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Lohnkürzung - billable hours mal anders
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Auch angestellte Rechtsanwälte müssen um ihre Rechte kämpfen. In einem jüngst vom Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.1.2010 - 6 Ca 3846/09) entschiedenen Fall war dem Kläger, einem angestellten Rechtsanwalt, ein Betrag von 682,40 Euro von seinem Gehalt mit der Begründung abgezogen worden, er habe ungewöhnlich lange und häufig während der Arbeitszeit die Toilette benutzt. Der Chef der Anwaltskanzlei hatte minutiös protokollieren lassen, wie lange der Kläger sich auf der Toilette aufhielt. Eine Angestellte mußte hierüber schriftlich Buch führen. Allein in der Zeit vom 8. bis zum 26. Mai 2009 verbrachte der Mitarbeiter insgesamt 384 Minuten auf der Toilette. Der Arbeitgeber rechnete die WC-Zeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass sein Mitarbeiter bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hatte. Hierfür zog er ihm 682,40 Euro vom Nettogehalt ab. Immerhin ließ der der Chef insoweit Milde walten, als er den zusätzlichen Verbrauch von Toilettenpapier nicht gesondert in Rechnung stellte. Jedenfalls erhob der Rechtsanwalt Klage und berief sich darauf, in der fraglichen Zeit an Verdauungsproblemen gelitten zu haben. Das Arbeitsgericht stellte daraufhin fest, daß der Lohnabzug unberechtigt war. Der Gerichtssprecher wird hierzu wörtlich wie folgt zitiert (nach Spiegel Online vom 22.1.2010): "Gut, wenn einer nun die Hälfte der Arbeitszeit auf der Toilette verbringt, dann gibt es irgendwo eine Grenze. Aber bei akuten Verdauungsproblemen kann man das nicht einfach so hochrechnen". Wo die Grenze zur Arbeitsverweigerung liegt, lasse sich nicht klar festlegen.