Auf die Wahlanwaltsvergütung zuerst anrechnen!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine bei der Abrechnung von Prozesskostenhilfemandaten häufig virulente Frage ist, haben ob etwaige Zahlungen des Auftraggebers auf die Prozesskostenhilfevergütung oder auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen sind. Das OLG München hat sich hierzu im Beschluss vom 10.12.2009 - 11 W 2649/09 - ausführlich geäußert und die zutreffende Auffassung vertreten, dass Zahlungen oder titulierte Ansprüche zunächst auf den Differenzbetrag zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen sind. Nur wenn die Anrechnung dazu führe, dass diese Differenz völlig beglichen ist, könne ein Abzug von dem gegen die Staatskasse bestehenden Anspruch in Betracht kommen.